Eine Verordnung mit gestaffeltem Zeitplan
Das Gesetz über digitale Dienste (DSA, nach der englischen Abkürzung) legt Regeln der Europäischen Union für Online-Vermittlungsdienste fest. Sein Anwendungsbereich umfasst unter anderem Hostingdienste, Online-Plattformen und Online-Marktplätze. Es schreibt nicht allen Unternehmen genau dieselben Pflichten vor: Es verbindet gemeinsame Pflichten mit zusätzlichen Anforderungen für bestimmte Kategorien, insbesondere sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen. Diese Struktur ist entscheidend, um den Zeitplan richtig zu lesen: Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ist nicht gleichbedeutend mit dem Zeitpunkt, zu dem jede einzelne Pflicht für jeden Dienst gilt. Der Zeitplan muss zusammen mit der rechtlichen Kategorie des Anbieters betrachtet werden, denn dasselbe Datum kann je nach Dienst und den für ihn geltenden Pflichten unterschiedliche Folgen haben.
Die Verordnung (EU) 2022/2065 wurde am 27. Oktober 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 16. November desselben Jahres in Kraft. Der Text legte den späteren Termin für die allgemeine Anwendbarkeit auf den 17. Februar 2024 fest, zog jedoch einige Pflichten für als sehr groß eingestufte Dienste vor. Deshalb sollten drei Dinge unterschieden werden: Annahme und Veröffentlichung der Verordnung, ihr Inkrafttreten und der tatsächliche Beginn der Pflichten für die einzelnen Adressaten. Werden diese Punkte verwechselt, können Meilensteine gleichzeitig erscheinen, die der Gesetzgeber ausdrücklich getrennt hat. In der Praxis bedeutete das Inkrafttreten der Verordnung nicht, dass alle ihre Bestimmungen bereits gegenüber allen Anbietern durchsetzbar waren.
Zeitplan: vom Inkrafttreten zur allgemeinen Anwendbarkeit
Der erste überprüfbare Meilenstein ist das Inkrafttreten der Verordnung am 16. November 2022. Damit begann der europäische Rechtsrahmen, doch wurden nicht plötzlich alle Bestimmungen für sämtliche Dienste wirksam. Die Verordnung sah vor, dass bestimmte Sorgfaltspflichten früher für Anbieter gelten, die als sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen eingestuft wurden. Die Europäische Kommission veröffentlicht die Liste der benannten Dienste und erläutert, dass der maßgebliche Schwellenwert bei mindestens 45 Millionen monatlich aktiven Nutzern in der EU liegt; maßgeblich bleibt das vorgesehene Benennungsverfahren. Das Erreichen des Schwellenwerts ist somit ein Element des Verfahrens und kein Grund, die Prüfung der offiziellen Benennung zu ersetzen.
Die allgemeine Anwendbarkeit des DSA begann am 17. Februar 2024. Dieses Datum ist ein hilfreicher Bezugspunkt für die gemeinsamen Regeln, hebt den früheren Zeitplan für benannte Dienste jedoch nicht auf: Ihre besonderen Pflichten galten vier Monate nach Zustellung der jeweiligen Benennungsentscheidung. Daher gibt es keinen einzigen Erfüllungstermin, der für jede Plattform unabhängig von ihrer Kategorie und dem Zeitpunkt ihrer Benennung gilt. Um die Lage eines konkreten Dienstes nachzuvollziehen, müssen die Benennungsentscheidung und die maßgeblichen offiziellen Daten geprüft werden; sie lassen sich nicht allein aus dem allgemeinen Zeitplan ableiten. So bleibt der allgemeine Anwendungsbeginn vom Datum für einen bestimmten Anbieter unterscheidbar.
Was Dienste tun müssen: gemeinsame Regeln und zusätzliche Anforderungen
Zu den von der Kommission beschriebenen DSA-Mechanismen gehören Möglichkeiten für Nutzer, mutmaßlich rechtswidrige Inhalte, Waren oder Dienstleistungen zu melden; mehr Transparenz bei der Inhaltsmoderation und Möglichkeiten, bestimmte Entscheidungen anzufechten; sowie Regeln zur Transparenz von Werbung. Die Kommission hebt außerdem das Verbot bestimmter Formen personalisierter Werbung hervor, darunter Werbung auf Grundlage sensibler Daten oder Werbung, die sich an Minderjährige richtet. Diese Beschreibungen helfen, den praktischen Zweck der Verordnung zu verstehen, ersetzen aber nicht den Rechtstext: Die Reichweite jeder Pflicht hängt von ihren Voraussetzungen und der betroffenen Dienstekategorie ab. Nicht alle Maßnahmen haben dieselbe Reichweite oder gelten einheitlich für jeden Vermittler.
Plattformen, über die Verbraucher Fernabsatzverträge mit Händlern schließen können, müssen besondere Pflichten zur Rückverfolgbarkeit der Händler erfüllen. Für sehr große Plattformen und Suchmaschinen gelten zusätzlich Anforderungen, darunter die Bewertung und Minderung systemischer Risiken sowie unabhängige Prüfungen. Daraus folgt nicht, dass jeder Hostinganbieter oder jeder Vermittlungsdienst sämtliche Anforderungen erfüllen muss. Rechtliche Einstufung, Ausnahmen und Schwellenwerte sind wichtig; Online-Plattform und sehr große Plattform sind keine austauschbaren Begriffe. Die Unterscheidung zwischen den Kategorien erklärt, warum bestimmte Pflichten auf konkrete Dienste konzentriert sind, während andere zum gemeinsamen Rahmen gehören.
Aufsicht: europäische Koordinierung und nationale Behörden
Auch die Aufsicht ist aufgeteilt. Die Europäische Kommission übt unmittelbare Befugnisse über Plattformen und Suchmaschinen aus, die als sehr groß benannt wurden. Die Mitgliedstaaten ernennen dagegen Koordinatoren für digitale Dienste und organisieren die nationale Anwendung der Verordnung. Der Rahmen sieht die Zusammenarbeit der Behörden sowie Verfahren für Angelegenheiten vor, die mehrere Länder betreffen. Der DSA schafft somit keine zentrale Stelle, die jede Meldung oder Beschwerde eines Nutzers bearbeitet: Welche Behörde zuständig ist, hängt vom Dienst, von der Pflicht und von den Umständen des Falls ab. Die Zuständigkeitsverteilung verbindet direkte Aufsicht über bestimmte Dienste mit nationalen Aufgaben und der Zusammenarbeit zwischen Behörden.
Für Nutzer besteht der erste praktische Schritt meist darin, die Werkzeuge des jeweiligen Dienstes zu nutzen, etwa die Meldung mutmaßlich rechtswidriger Inhalte oder interne Beschwerdeverfahren gegen eine Moderationsentscheidung. Die Kommission stellt diese Möglichkeiten als Teil der durch die Verordnung eingeführten Änderungen dar. Das bedeutet weder, dass jeder gemeldete Inhalt automatisch entfernt werden muss, noch, dass eine Beschwerde Erfolg haben wird: Die Pflicht besteht darin, Verfahren einzurichten und im Einklang mit dem Gesetz zu handeln, nicht darin, in jedem Fall ein günstiges Ergebnis zu garantieren. Einen Inhalt zu melden und eine günstige Entscheidung zu erhalten, sind zwei verschiedene Dinge; das Verfahren ermöglicht die Prüfung des Falls, nimmt sein Ergebnis aber nicht vorweg.
Was sich ändert – und was sich aus dem Zeitplan allein nicht ableiten lässt
Der DSA soll Transparenz, Beschwerdemechanismen und die Aufsicht über digitale Dienste stärken und außerdem Pflichten zu rechtswidrigen Inhalten, Produkten und Dienstleistungen festlegen. Seine Struktur knüpft bestimmte Pflichten an die Risiken und die Größe eines Dienstes; für sich genommen verpflichtet er Plattformen nicht, jedes umstrittene Material zu entfernen. Nach Angaben der Kommission soll die Anwendung der Verordnung die Grundrechte schützen und die Sicherheit im Internet verbessern. Dieser rechtliche Zweck ist von einer empirischen Aussage darüber zu unterscheiden, in welchem Umfang die Sicherheit oder die Erfahrung einzelner Nutzer tatsächlich verbessert wurde: Dafür wären konkrete Evaluierungsdaten erforderlich. Der Zweck der Verordnung beschreibt, was sie erreichen soll, beweist aber nicht, dass diese Ergebnisse bereits eingetreten sind.
Der Zeitplan liefert somit eine Übersicht über Rechtswirksamkeit und Zuständigkeiten, keine Ergebnismessung. Offizielle Quellen erlauben Aussagen darüber, wann die Verordnung in Kraft trat, wann sie allgemein anwendbar wurde und welche Arten von Pflichten sie enthält. Für sich genommen reichen sie nicht aus, um Veränderungen bei der Entfernung von Inhalten, der Werbeexposition oder der Bearbeitungsgeschwindigkeit von Beschwerden zu beziffern. Bei einer konkreten Plattform ist eine genauere Prüfung sinnvoll: ihre rechtliche Kategorie feststellen, eine mögliche Benennung als sehr großer Dienst überprüfen und die einschlägige Vorschrift samt Datum nachsehen. Diese Reihenfolge verhindert, dass der allgemeine Zeitplan mit besonderen Pflichten verwechselt wird, und trennt gesetzliche Daten von jeder Bewertung ihrer Auswirkungen.