Zwei Entscheidungen, zwei unterschiedliche Praktiken
Am 23. Juli 2026 gab die Europäische Kommission zwei Entscheidungen wegen Verstößen gegen den Digital Markets Act (DMA) gegen Google bekannt. Die Geldbußen belaufen sich zusammen auf 890 Millionen Euro: 460 Millionen Euro wegen der Darstellung eigener Dienste in Google Search und 430 Millionen Euro wegen Einschränkungen bei der Bewerbung alternativer Angebote in Google Play. Es handelt sich nicht um eine einzige Geldbuße aufgrund eines gemeinsamen Verhaltens, sondern um zwei Entscheidungen zu unterschiedlichen Pflichten.
Diese Unterscheidung ist wichtig, um die Tragweite des Falls zu verstehen. Die erste Entscheidung betrifft die Darstellung bestimmter Ergebnisse in der Suchmaschine; die zweite betrifft die Möglichkeit von Personen, die Apps über Play vertreiben, Nutzer über Kaufoptionen außerhalb des Stores zu informieren und sie dorthin zu leiten. Außerdem ordnete die Kommission an, dass Google die Verstöße beendet. Die öffentliche Mitteilung fasst die Entscheidung zusammen, ermöglicht für sich genommen aber weder eine Rekonstruktion sämtlicher Beweisdetails noch der vollständigen Berechnung der einzelnen Beträge.
Die beiden Sanktionen sind daher getrennt zu betrachten: Sie betreffen unterschiedliche regulatorische Pflichten und beschreiben verschiedene Praktiken. Der Gesamtbetrag gibt die angekündigte Summe an, macht aus den Verhaltensweisen aber keinen einheitlichen Verstoß und sagt nicht aus, dass ihre Auswirkungen gleichwertig sind. Um zu verstehen, was entschieden wurde und was noch offen ist, sollte man die im Überblick der Kommission dargestellten Fakten von den Aspekten unterscheiden, die das Dokument nicht näher ausführt.
Was Brüssel Google Search vorwirft
Im Bereich Suche vertritt die Kommission die Auffassung, dass Google eigenen Diensten – darunter Ergebnisse zu Shopping, Hotels, Transport und Sport – mehr Sichtbarkeit eingeräumt hat als vergleichbaren Diensten Dritter. Dieser Vorteil habe sich ihrer Beschreibung zufolge in hervorgehobenen Positionen, verstärkten visuellen Elementen oder Filtern zeigen können, die Wettbewerber nicht zu gleichwertigen Bedingungen erhielten. Der DMA verpflichtet Gatekeeper, ihre eigenen Dienste beim Ranking nicht zu bevorzugen und transparente, faire und diskriminierungsfreie Kriterien anzuwenden.
Dies ist eine verwaltungsrechtliche Feststellung zur Einhaltung einer konkreten Pflicht. Sie bedeutet weder automatisch, dass jedes Suchergebnis verzerrt war, noch stellt sie eine öffentliche Messung der Auswirkungen auf den Traffic jedes Wettbewerbers dar. Die Mitteilung der Kommission beziffert nicht, wie viel Traffic Wettbewerber möglicherweise verloren haben, und nennt in der Zusammenfassung auch nicht den Anteil der Suchanfragen, der betroffen gewesen sein könnte. Man kann daher beschreiben, was die Regulierungsbehörde festgestellt hat, daraus aber nicht ohne Weiteres eine Schadenssumme für Unternehmen oder Nutzer ableiten.
Die Unterscheidung zwischen prominenter Darstellung und gemessener Wirkung ist wichtig. Die zusammengefasste Entscheidung betrifft die Behandlung bestimmter Dienstleistungskategorien bei der Darstellung der Ergebnisse; sie enthält keine Schätzung dazu, wie viele Klicks Wettbewerber sonst erhalten hätten. Sie stellt auch nicht fest, dass alle Branchen oder sämtliche Suchanfragen gleichermaßen betroffen waren. Der Vorwurf sollte daher im Zusammenhang mit der Rankingpflicht und der von der Kommission beschriebenen Praxis wiedergegeben werden, ohne ihn um Schlussfolgerungen zu erweitern, die in der Mitteilung nicht enthalten sind.
Was der Vorwurf zu Google Play bedeutet
Die zweite Entscheidung betrifft das Steering: die Möglichkeit von App-Entwicklern, alternative Angebote zu kommunizieren und zu bewerben sowie Kunden zu den von ihnen gewählten Kaufkanälen zu leiten. Die Kommission erklärt, dass die Bedingungen von Google Play diese Freiheit eingeschränkt hätten, auch im Hinblick auf App-Stores Dritter. Zudem ist sie der Auffassung, dass Gebühren für die Vermittlung von Nutzern und der Zeitraum ihrer Erhebung über das hinausgingen, was mit dem DMA vereinbar ist. Die für diesen Punkt verhängte Geldbuße beträgt 430 Millionen Euro.
Laut der Mitteilung selbst bedeutet die Pflicht nicht, dass Google unter allen Umständen daran gehindert wäre, für die erstmalige Vermittlung eines Kunden Gebühren zu erheben. Die Kommission erkennt an, dass eine Gebühr für diese Vermittlung möglich sein kann, beanstandet in diesem Fall aber die Höhe der Entgelte und die Dauer ihrer Erhebung. Diese Unterscheidung verhindert eine zu weitgehende Auslegung: Die Mitteilung ist kein allgemeines Verbot von Provisionen in App-Stores und legt für sich genommen auch nicht fest, welches Geschäftsmodell das beanstandete ersetzen muss.
Praktisch geht es nicht einfach darum, ob eine Provision erhoben wird. Entscheidend ist vielmehr, ob die Bedingungen für die Kommunikation externer Angebote und die Weiterleitung von Nutzern sowie die damit verbundenen Entgelte und deren Erhebungsdauer mit der DMA-Pflicht vereinbar sind. Die öffentliche Zusammenfassung macht diese Aspekte des Vorwurfs erkennbar, führt aber nicht alle Geschäftsbedingungen auf und bestimmt auch nicht, welche alternative Gebühr akzeptabel wäre. Die Entscheidung sollte daher weder als Genehmigung eines bestimmten Modells noch als Abschaffung sämtlicher Gebühren dargestellt werden.
Was sich ändert – und was nicht vorausgesetzt werden kann
Die bestätigte Folge ist zweifach: Google erhielt Geldbußen in Höhe von insgesamt 890 Millionen Euro und die Anordnung, die als nicht konform bewerteten Praktiken zu korrigieren. Für Entwickler bekräftigt die Entscheidung das Recht, Nutzer über externe Angebote zu informieren und sie dorthin zu leiten, ohne die von der Kommission als rechtswidrig eingestuften Einschränkungen. Für Suchergebnisse stellt sie fest, dass die günstigere Behandlung eigener Dienste im Mittelpunkt des regulatorischen Vorwurfs steht. Dies sind Folgerungen aus der Tragweite der Entscheidungen, kein Beleg dafür, dass sich bereits alle Bildschirme, Verträge oder Suchergebnisse in der Europäischen Union geändert haben.
Die praktischen Auswirkungen für Nutzer und Wettbewerber sind weiterhin offen. Die Mitteilung beziffert keine Veränderungen bei Preisen, Downloads, Traffic oder der Vielfalt der Dienste und belegt nicht, dass alternative Angebote in jedem Fall günstiger sein werden. Ebenso wenig lässt sich daraus schließen, dass Nutzer sofort eine Änderung bemerken. Zur Bewertung dieser Auswirkungen sind spätere Informationen über die umgesetzten Maßnahmen und deren tatsächliche Funktionsweise sowie gegebenenfalls vergleichbare Marktdaten erforderlich. Die Sanktion ist eine Entscheidung über die Einhaltung von Vorschriften, keine vorweggenommene und abschließende Bewertung ihrer wirtschaftlichen Folgen.
Die Anordnung, die Praktiken zu korrigieren, bestätigt, dass die Kommission Änderungen verlangt. Die Zusammenfassung beschreibt jedoch nicht allein, wie diese umgesetzt werden oder wann ihre Folgen sichtbar sein könnten. Für Search muss bekannt werden, welche Maßnahmen die relative Behandlung eigener Dienste und solcher Dritter verändern. Für Play wird wichtig sein, wie die Möglichkeiten zur Kommunikation und Weiterleitung angepasst werden und wie mit den beanstandeten Gebührenbedingungen umgegangen wird. Das sind Punkte, die anhand späterer Informationen zu verfolgen sind, keine Ergebnisse, die sich schon aus der Ankündigung der Geldbuße als eingetreten ableiten lassen.
Wie sich der Fall verfolgen lässt und wo die Grenzen liegen
Die wichtigste Quelle zur Überprüfung der Ankündigung ist die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 23. Juli 2026. Sie unterscheidet die beiden Verhaltensweisen, die jeweiligen Beträge und die Anordnung, sie zu beenden. Auch die öffentliche DMA-Chronologie führt die Ankündigung unter den Nachrichten der Regulierungsbehörde auf. Der Ursprung des Verfahrens liegt im März 2024: Damals leitete die Kommission Untersuchungen zu den Weiterleitungsregeln von Google Play und einer möglichen Bevorzugung in Search ein. Zu diesem Zeitpunkt handelte es sich um zu prüfende Verdachtsmomente, nicht um endgültige Feststellungen.
Für die Einschätzung der nächsten Schritte ist zwischen der Pressemitteilung, dem vollständigen Wortlaut der Entscheidungen und möglichen Verfahren vor Gericht zu unterscheiden. Die herangezogenen öffentlichen Informationen bestätigen die Sanktionen und ihre zusammengefasste Begründung, bestätigen hier aber weder eine Reaktion von Google noch den Ausgang eines Rechtsbehelfs. Daher wird keine Position des Unternehmens wiedergegeben und die gerichtliche Überprüfung nicht als abgeschlossen dargestellt. Diese Einschränkung steckt den Rahmen der Analyse ab; sie ändert nichts an der bestätigten Kernaussage: Die Kommission kündigte am 23. Juli 2026 die beiden Geldbußen an und ordnete die Korrektur der Praktiken an.
Auch die Einleitung der Untersuchungen im März 2024 muss in dieser Abfolge verstanden werden. Damals stellte die Kommission Fragen zur Untersuchung; die spätere Ankündigung teilt Entscheidungen wegen Verstößen mit. Wer diese Zeitpunkte verwechselt, macht aus anfänglichen Verdachtsmomenten voreilige Schlussfolgerungen. Ebenso wenig bedeutet die Kenntnis der angekündigten Sanktion, dass die weiteren Schritte bereits geklärt sind: Um sie zu verfolgen, braucht es die Einzelheiten der Entscheidungen, Informationen zu den Compliance-Maßnahmen und gegebenenfalls zu späteren Gerichtsverfahren.